Sie haben eine berechtigte Forderung und möchten nun auch
Ihr Geld bekommen ? So geht´s:
Der Schuldner muss
sich in Verzug befinden. Hierfür gilt grds. § 286 BGB.
§ 286
Verzug des Schuldners
(1)
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht,
die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in
Verzug. Der
(2) Der Mahnung bedarf
es nicht, wenn
1. für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2. der Leistung ein
Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der
Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die
Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen
Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt
des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer
Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen
Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem
Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der
Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der
Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder
Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher
ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in
Verzug.
(4) Der Schuldner kommt
nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt,
den er nicht zu vertreten hat.
Hierfür besteht also gem. § 286 BGB die Möglichkeit eine Mahnung
zu schreiben, die in den Fällen des Abs. 2 und 3 allerdings nicht erforderlich
ist.
Ab diesem Termin dürfen Sie auch Zinsen verlangen.
Unternehmer untereinander sogar schon ab Fälligkeit der Rechnung.
Falls der Schuldner allerdings nicht freiwillig zahlt,
benötigen Sie für die Vollstreckung einen Titel.
Diesen erhalten Sie grds. durch die Einleitung eines Mahnverfahrens
oder durch Erhebung einer Klage (ggf. auch in einem Urkundenprozess). Es
ist auch möglich, sich in einer notariellen Urkunde oder im Rahmen eines
sog. Anwaltsvergleiches der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen
und somit aus diesen Titeln zu vollstrecken.
Ein Mahnverfahren bietet sich an wenn zu erwarten ist, dass
der Schuldner der Forderung nicht widerspricht. In diesem Fall ergeht ein sog.
Vollstreckungsbescheid, der vollstreckt werden kann.
Legt der Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch ein, so wird
dieses als normales Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Amts- oder
Landsgericht durchgeführt. Ist also mit einem Widerspruch des Schuldners zu
rechnen, empfiehlt sich aus Zeitgründen direkt die Klageerhebung.
In den meisten Fällen ist der Zeitfaktor das
entscheidende Kriterium, denn ein Schuldner der grundlos nicht zahlt wird meist
auch von anderen Gläubigern in Anspruch genommen, so dass eine schnelle
Vollstreckung wichtig ist.
Zudem ist wichtig, dass von Anfang an die spätere
Vollstreckung ins Auge gefasst wird, um bereits hier die Weichen für eine
erfolgreiche Vollstreckung zu stellen. Lassen Sie sich hier von Anfang an
richtig beraten ! Der beste Titel nützt Ihnen nichts, wenn die Vollstreckung
später ins Leere läuft.
Wenn Sie Ihren Titel erhalten haben, folgt das Verfahren der Zwangsvollstreckung.