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Interessante Urteile:  Verwaltungsrecht: Keine jährliche Kaminreinigung bei Gaszentralheizung durch Kaminkehrer erforderlich (OVG Rheinland-Pfalz, 15.11.2005 – Az: 6 A 10105/05.OVG) * Arbeitsrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers aufgrund unterbliebener Aufklärung des Arbeitsgebers bei Kündigung über die Pflicht der frühzeitigen Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit gem. § 2 II 2 Nr. 3 iVm § 37b SGB III (BAG v. 29.9.2005 - 8 AZR 571/04) * Mietrecht: Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von Vorauszahlungen, bei nicht fristgerechter Betriebskostenabrechnung (BGH 09.03.2005 - Az. VIII ZR 57/04) * Medizinrecht: Schadensersatz für Blutspender wegen Verletzung eines Nervs bei unzureichender Aufklärung (OLG Zweibrücken) * Verkehrsunfallrecht: Urteil zu Nutzungsausfall und merkantiler Minderwert bei einem älteren Kfz (BGH-Urteil vom 23. November 2004) // Zur Höhe der Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall - Nur Erstattung notwendiger Kosten (BGH vom 15.2.2005) * Internetrecht/ ebay: BGH prüft derzeit Widerrufsrecht für ebay Auktionen * Bankrecht: Baufinanzierung über Lebensversicherung: Bank trägt finanzielles Risiko, wenn Sie auf das Risiko einer Deckungslücke nicht hingewiesen hat und die Lebensversicherung nicht zur Rückzahlung des Kredites ausreicht. (OLG Karlsruhe Az. 15 U 8/02) * Kaufrecht: Erstes BGH-Urteil zum neuen Kaufrecht (Autokauf)  (BGH, Urteil vom 2.6.2004, VIII ZR 329/03) * Baurecht: Baustellenverbot begründet keine Verwirkung des Nachbesserungsanspruchs (BGH, Urteil vom 8.7.2004) * Medizinrecht: Kassenpatient kann bei Kunstfehler privatärztliche Behandlung verlangen. (BGH, Urteil vom 6.7.2004, VI ZR 266/03) * Arbeitsrecht/ Betriebsverfassungsrecht: Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats in den Gesamtbetriebsrat und Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses (BAG vom 21. Juli 2004) * Nachbarrecht: Ausgleich zwischen Grundstücksnachbarn für Schäden, die durch das Umstürzen eines Grenzbaumes verursacht wurden (BGH vom 2. Juli 2004) * Strafrecht/ Verkehrsstrafrecht: Strengere Anforderungen an Strafmilderung bei alkoholisierten Tätern (BGH vom 17. August 2004) * Verwaltungs-/ Beamtenrecht: Keine Nachzahlung wegen zuviel geleisteter Arbeit (OVG RLP vom 6. August 2004) * Mietrecht: Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters entgegen § 10 Abs. 2 S. 6 MHG (BGH, Urteil vom 2.6.2004) * Kfz-Leasingrecht: Abrechnung bei außerordentlicher Kündigung (BGH, Urteil vom 14.7.2004) * Gesellschaftsrecht: Haftung für Vergütung des Vorstands der Vorgesellschaft (BGH, Urteil vom 14.6.2004) * Bankrecht: Haftung der Bank beim Vertrieb von Immoblienfonds (BGH, Urteil vom 14.6.2004) * Baurecht: Abrechnungsregelungen der VOB/C sind Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 17.6.2004) * Verwaltungsgericht: Urteil zur Kostenerstattung bei Feuerwehreinsatz  (Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25. Juni 2004) * Reiserecht: Regelung über Ausschlußfrist in Reiseverträgen ist unwirksam (BGH Urteil vom 3. Juni 2004)

Forderungseinzug

Wir übernehmen für Sie den Einzug und die Beitreibung Ihrer berechtigten Außenstände 

von der Mahnung und Titulierung der Forderung bis hin zum Verfahren der Zwangsvollstreckung. 

 

Dabei prüfen wir umfassend mögliche Pfändungsmöglichkeiten 

auf Wunsch auch unter Hinzuziehung eines Ermittlungsdienstes. 

 

Für Firmen bieten wir  pauschale Vereinbarungen für die Bearbeitung der Forderungsangelegenheiten an ! 

Wir weisen darauf hin, dass wir technisch auch für größere Fallzahlen ausgestattet sind.

 

Sie haben eine berechtigte Forderung und möchten nun auch Ihr Geld bekommen ? So geht´s:

Der Schuldner muss sich in Verzug befinden. Hierfür gilt grds. § 286 BGB.

§ 286  Verzug des Schuldners

 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

Hierfür besteht also gem. § 286 BGB die Möglichkeit eine Mahnung zu schreiben, die in den Fällen des Abs. 2 und 3 allerdings nicht erforderlich ist.

Ab diesem Termin dürfen Sie auch Zinsen verlangen. Unternehmer untereinander sogar schon ab Fälligkeit der Rechnung.

Falls der Schuldner allerdings nicht freiwillig zahlt, benötigen Sie für die Vollstreckung einen Titel.

Diesen erhalten Sie grds. durch die Einleitung eines Mahnverfahrens oder durch Erhebung einer Klage (ggf. auch in einem Urkundenprozess). Es ist auch möglich, sich in einer notariellen Urkunde oder im Rahmen eines sog. Anwaltsvergleiches der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen und somit aus diesen Titeln zu vollstrecken.

Ein Mahnverfahren bietet sich an wenn zu erwarten ist, dass der Schuldner der Forderung nicht widerspricht. In diesem Fall ergeht ein sog. Vollstreckungsbescheid, der vollstreckt werden kann. 

Legt der Schuldner im Mahnverfahren Widerspruch ein, so wird dieses als normales Gerichtsverfahren vor dem zuständigen Amts- oder Landsgericht durchgeführt. Ist also mit einem Widerspruch des Schuldners zu rechnen, empfiehlt sich aus Zeitgründen direkt die Klageerhebung.

In den meisten Fällen ist der Zeitfaktor das entscheidende Kriterium, denn ein Schuldner der grundlos nicht zahlt wird meist auch von anderen Gläubigern in Anspruch genommen, so dass eine schnelle Vollstreckung wichtig ist. 

Zudem ist wichtig, dass von Anfang an die spätere Vollstreckung ins Auge gefasst wird, um bereits hier die Weichen für eine erfolgreiche Vollstreckung zu stellen. Lassen Sie sich hier von Anfang an richtig beraten ! Der beste Titel nützt Ihnen nichts, wenn die Vollstreckung später ins Leere läuft.

Wenn Sie Ihren Titel erhalten haben, folgt das Verfahren der Zwangsvollstreckung.

 

E-Mail

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Angaben gemäß § 6 Teledienstgesetz:

Rechtsanwalt Stefan Hebinger

Büro Neustadt: 

Adolf-Kolping-Str. 130

67422 Neustadt/ Wstr

Tel. 06321/963993-0

Fax: 06321/963993-40   

 

Büro Deidesheim:

Bacchusweg 3

67146 Deidesheim

Tel. 06326/ 967531

Zentrales Fax: 06321/ 963993-40

 

Zugelassen bei der Pfälzischen Rechtsanwaltskammer Zweibrücken

Verleihung der Berufsbezeichnung in Deutschland

Fremdgeldkonto: Sparkasse Rhein-Haardt, Kontonummer: 5071154 (BLZ 546 512 40)

Steuer- Nr.: 31/213/0508/5

 

 

                                       Berufsrechtliche Regelungen gem. § 6 Nr. 5c TDG

 

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Obwohl aus Gründen der Lesbarkeit im Text die männliche Form gewählt wurde beziehen sich die Angaben auf Angehörige beider Geschlechter.